AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der expextleads Rittmayer und Pfeiffer GbR

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge, die von expect leads („Auftragnehmer“) von Vertragspartnern („Auftraggeber“) erteilt werden. Dies gilt insbesondere für Leistungen im Bereich des Online-Marketings und des Social-Media-Managements, aber auch für alle hiermit in Zusammenhang stehenden sonstigen Leistungen des Auftragnehmers. Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Diese AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber auch ohne erneute ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, sofern die Parteien nicht ausdrücklich abweichende Regelungen treffen. Individuelle Vereinbarungen und Angaben in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich und in Schriftform zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen für den Auftraggeber vorbehaltlos erbringt.

Alle rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Kündigung), sind in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Die Beauftragung der Leistungen durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist expect leads berechtigt, dieses Angebot innerhalb von vier Wochen nach dessen Zugang bei ihm anzunehmen. Die Annahmeerklärung von expect leads ist an kein Formerfordernis gebunden und kann daher sowohl mündlich, schriftlich, in Textform, in elektronischer Form als auch durch Ausführung der Leistung erfolgen. Mit der Beauftragung bestätigt der Auftraggeber diese AGB.

3. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer

3.1. Art der Leistungserbringung

Alle Leistungen von expect leads sind im Zweifel als Dienstleistungen im Sinne von § 611 BGB anzusehen. Die Parteien sind darüber einig, dass expect leads seine Leistungspflicht durch die Erbringung der zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen erfüllt. Das Erreichen eines bestimmten Erfolgs (z.B. Umsatzsteigerungen beim Auftraggeber, Mindestanzahl an Bewerbern etc.) ist nur dann geschuldet, wenn expect leads dies im Einzelfall ausdrücklich zusichert.

expect leads entscheidet grundsätzlich frei über den Ort und die Zeit der Leistungserbringung. Er ist nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert und nicht weisungsgebunden tätig.

3.2. Konkreter Leistungsumfang

Der konkrete Leistungsumfang sowie etwaige Leistungstermine bzw. Leistungsfristen richten sich nach der jeweiligen zwischen den Parteien vereinbarten individuellen Leistungsbeschreibung. Diese ist in der Regel in dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsformular („Deal-Memorandum“) enthalten, das wesentlicher Vertragsbestandteil ist.

Vereinbarte Leistungs- und Liefertermine sind für den Auftraggeber grundsätzlich unverbindlich. expect leads ist bei erheblichen Abweichungen dazu verpflichtet, rechtzeitig auf eine Verzögerung hinzuweisen. Liefertermine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie von expect leads ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die gesetzlichen Rechte beider Parteien bleiben unberührt.

Die üblichen Geschäftszeiten von expect leads sind montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Davon ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage in Bayern.

4. Verzug und Verzugsfolgen

Der Eintritt des Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Der Auftragnehmer gerät nur dann in Verzug, wenn der Auftraggeber allen zur Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Die Entscheidung über die tatsächliche Durchführung bei widrigen Bedingungen trifft der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers. In diesem Fall verlängern sich Leistungs- und Lieferfristen angemessen, mindestens jedoch um die Dauer der Verzögerung. Daraus entstehende Mehrkosten sind in der kalkulierten Vergütung nicht enthalten und gesondert zu vergüten. Wird die Leistung des Auftragnehmers durch einen Umstand objektiv unmöglich, den keine der beiden Parteien zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer einen angemessenen Anteil seiner Vergütung verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelgewährleistung und Haftung.

5. Abnahmen

Der Auftragnehmer erbringt alle vereinbarten Leistungen im Zweifel als Dienstleistungen im Sinne von § 611 BGB, die keiner Abnahme bedürfen. Für den Fall, dass im Einzelfall ein werkvertragliches Vorgehen mit Abnahmen hinsichtlich einzelner Leistungsbestandteile einschlägig ist, gelten die folgenden Bestimmungen. Der Auftraggeber muss innerhalb von zwei Wochen nach Überlassung eines Werks schriftlich oder in Textform die Abnahme des Werks bestätigen (Abnahmefrist). Etwaige Mängel am Werk müssen unverzüglich nach Überlassung des Werks, spätestens jedoch innerhalb der Abnahmefrist von zwei Wochen nach Überlassung des Werks schriftlich oder in Textform angezeigt werden. Erfolgt weder eine Bestätigung der Abnahme noch eine Mängelanzeige, gilt das Werk nach Ablauf der Abnahmefrist von zwei Wochen als abgenommen. Die Überlassung des Werks erfolgt in der Regel digital. Die Abnahme darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil das Werk nicht dem Geschmack des Auftraggebers entspricht. Im Rahmen des Auftrags besteht künstlerische Gestaltungsfreiheit. Durch seine Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, sich vor Auftragserteilung hinreichend von der gestalterischen Qualität der Leistungen des Auftragnehmers durch frühere Arbeitsbeispiele und Referenzen überzeugt zu haben.

8. Urheberrechte und Lizenzen

Im Zweifelsfall bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich die Einräumung von Nutzungsrechten erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Soweit im Deal-Memorandum die Lizenzierung von urheberrechtlichen Werken Dritter vereinbart ist, erfolgt diese durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers entsprechend dem im Einzelfall vereinbarten Nutzungsumfang. Im Übrigen finden die Bestimmungen bezüglich der urheberrechtlichen Werke des Auftragnehmers entsprechende Anwendung. Zudem ist die Urheberschaft des Dritten – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – zu kennzeichnen.

9. Softwaretools

Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Auswahl und der Einrichtung von Softwaretools von Drittanbietern. Sofern die Unterstützung durch den Auftragnehmer bei der Einrichtung von Softwaretools von Drittanbietern für das Management von Social Media Kanälen beim Auftraggeber Leistungsbestandteil ist, liefert der Auftragnehmer weder das Softwaretool noch stellt er den Zugang zum Softwaretool zur Verfügung. Für die Einhaltung der Nutzungsrechtsregelungen an der Software ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

10. Mängelgewährleistung und Haftung

Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei Mängeln sowie bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit der Arbeitsergebnisse. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Überlassung der Arbeitsergebnisse, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Überlassung, gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform anzuzeigen, andernfalls sind Ansprüche des Auftraggebers wegen dieser Mängel ausgeschlossen.

Für einzelne Leistungsbestandteile und Arbeitsergebnisse können die Parteien die vorherige Erteilung einer Freigabe durch den Auftraggeber bzw. seine Mitarbeiter vereinbaren (z.B. Freigabe vor der Veröffentlichung einzelner Posts auf Social Media Kanälen). Sofern ein Arbeitsergebnis durch den Auftraggeber bzw. einen seiner Mitarbeiter freigegeben wurde, ist diese Freigabe verbindlich. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln an diesem Arbeitsergebnis sind ausgeschlossen, soweit diese Mängel bereits bei Erteilung der Freigabe erkennbar waren.

Der Auftragnehmer haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, soweit im Gesetz zwingend eine diesbezügliche Haftung vorgesehen ist, insbesondere sofern der Auftragnehmer eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr, soweit nicht durch Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Für Schadensersatzansprüche, die nicht auf Mängeln beruhen, gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und diese nur mit Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben oder anderweitig offenzulegen. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer die vom Auftraggeber erhaltenen Zugangsdaten für Social Media Accounts streng vertraulich zu behandeln, sicher zu verwahren und diese nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Außerdem verpflichtet sich der Auftragnehmer, Veröffentlichungen auf den Social Media Kanälen des Auftraggebers nur in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bestimmungen vorzunehmen.

Von der obigen Vertraulichkeitsregelung ausgenommen ist die Weitergabe von Informationen aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung, im Rahmen von Gerichts- oder Schiedsverfahren oder bei einer Verpflichtung durch rechtskräftige gerichtliche oder unanfechtbare behördliche Anordnung. In diesen Fällen wird die zur Offenlegung verpflichtete Partei, soweit dies zulässig und möglich ist, die andere Partei vorab unterrichten und dieser Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. Informationen bedürfen auch dann keiner vertraulichen Behandlung, wenn sie einer Partei bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden, oder bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht.

13. Datenschutz und Löschung

Die Parteien verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzrechts (insbesondere der DS-GVO und des BDSG) zu beachten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu löschen.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

Für diese AGB und die Geschäftsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder den diesen AGB unterliegenden Verträgen, einschließlich aller Rechtsstreitigkeiten über bzw. im Zusammenhang mit deren Zustandekommen, Wirksamkeit und Durchführung, ist Nürnberg. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu klagen.