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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge, die der JBR Media („Auftragnehmer“) von Vertragspartnern („Auftraggeber“) erteilt werden. Dies gilt insbesondere für Leistungen im Bereich des Online Marketings und des Social Media Managements, aber auch für alle hiermit in Zusammenhang stehenden sonstigen Leistungen des Auftragnehmers. Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Diese AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber auch ohne erneute ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, sofern die Parteien nicht ausdrücklich abweichende Regelungen treffen. Individuelle Vereinbarungen und Angaben in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich und in Schriftform zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen für den Auftraggeber vorbehaltlos erbringt.

Alle rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Kündigung), sind in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Die Beauftragung der Leistungen durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Angebot innerhalb von vier Wochen nach dessen Zugang bei ihm anzunehmen. Die Annahmeerklärung des Auftragnehmers ist an kein Formerfordernis gebunden und kann daher sowohl mündlich, schriftlich, in Textform, in elektronischer Form als auch durch Ausführung der Leistung erfolgen. Mit der Beauftragung bestätigt der Auftraggeber diese AGB.

 

3. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer

3.1. Art der Leistungserbringung

Alle Leistungen des Auftragnehmers sind im Zweifel als Dienstleistungen im Sinne von § 611 BGB anzusehen. Die Parteien sind darüber einig, dass der Auftragnehmer seine Leistungspflicht durch die Erbringung der zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen erfüllt. Das Erreichen eines bestimmten Erfolgs (z.B. Umsatzsteigerungen beim Auftraggeber, Mindestanzahl an Bewerbern etc.) ist nur dann geschuldet, wenn der Auftragnehmer dies im Einzelfall ausdrücklich zusichert.

Der Auftragnehmer entscheidet grundsätzlich frei über den Ort und die Zeit der Leistungserbringung. Er ist nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert und nicht weisungsgebunden tätig.

 

3.2. Konkreter Leistungsumfang

Der konkrete Leistungsumfang sowie etwaige Leistungstermine bzw. Leistungsfristen richten sich nach der jeweiligen zwischen den Parteien vereinbarten individuellen Leistungsbeschreibung. Diese ist in der Regel in dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsformular („Deal-Memorandum“) enthalten, das wesentlicher Vertragsbestandteil ist.

Vereinbarte Leistungs- und Liefertermine sind für den Auftragnehmer grundsätzlich unverbindlich. Der Auftragnehmer ist bei erheblichen Abweichungen dazu verpflichtet, rechtzeitig auf eine Verzögerung hinzuweisen. Liefertermine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die gesetzlichen Rechte beider Parteien bleiben unberührt.

Die üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers sind montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Davon ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage in Bayern.

 

4. Verzug und Verzugsfolgen

Der Eintritt des Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Der Auftragnehmer gerät nur dann in Verzug, wenn der Auftraggeber allen zur Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Die Entscheidung über die tatsächliche Durchführung bei widrigen Bedingungen trifft der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers. In diesem Fall verlängern sich Leistungs- und Lieferfristen angemessen, mindestens jedoch um die Dauer der Verzögerung. Daraus entstehende Mehrkosten sind in der kalkulierten Vergütung nicht enthalten und gesondert zu vergüten. Wird die Leistung des Auftragnehmers durch einen Umstand objektiv unmöglich, den keine der beiden Parteien zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer einen angemessenen Anteil seiner Vergütung verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelgewährleistung und Haftung.

 

5. Abnahmen

Der Auftragnehmer erbringt alle vereinbarten Leistungen im Zweifel als Dienstleistungen im Sinne von § 611 BGB, die keiner Abnahme bedürfen.

Für den Fall, dass im Einzelfall ein werkvertragliches Vorgehen mit Abnahmen hinsichtlich einzelner Leistungsbestandteile einschlägig ist, gelten die folgenden Bestimmungen.

Der Auftraggeber muss innerhalb von zwei Wochen nach Überlassung eines Werks schriftlich oder in Textform die Abnahme des Werks bestätigen (Abnahmefrist). Etwaige Mängel am Werk müssen unverzüglich nach Überlassung des Werks, spätestens jedoch innerhalb der Abnahmefrist von zwei Wochen nach Überlassung des Werks schriftlich oder in Textform angezeigt werden. Erfolgt weder eine Bestätigung der Abnahme noch eine Mängelanzeige, gilt das Werk nach Ablauf der Abnahmefrist von zwei Wochen als abgenommen. Die Überlassung des Werks erfolgt in der Regel digital.

Die Abnahme darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil das Werk nicht dem Geschmack des Auftraggebers entspricht. Im Rahmen des Auftrags besteht künstlerische Gestaltungsfreiheit. Durch seine Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, sich vor Auftragserteilung hinreichend von der gestalterischen Qualität der Leistungen des Auftragnehmers durch frühere Arbeitsbeispiele und Referenzen überzeugt zu haben.

 

6. Kündigung

Soweit die Parteien im Deal-Memorandum eine feste Vertragslaufzeit vereinbart haben, kann jede Partei den Vertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Wird das Vertragsverhältnis aus einem solchen wichtigen Grund gekündigt, kann der Auftragnehmer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Eine ordentliche Kündigung ist zum Ende der Vertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.

Soweit im Deal-Memorandum ausdrücklich auf diese Klausel Bezug genommen wird und die Parteien eine Probezeit vereinbaren, gelten die folgenden Bestimmungen. Die Probezeit gilt für einen Zeitraum von drei Monaten, sofern die Parteien im Deal-Memorandum keine abweichenden Regelungen treffen. Innerhalb der Probezeit kann ein befristeter Vertrag ordentlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils mit Wirkung zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Soweit die Parteien den Vertrag befristet abgeschlossen haben, verlängert sich der Vertrag jeweils um die Dauer der Vertragslaufzeit, sofern dieser nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt worden ist.

Soweit die Parteien den Vertrag unbefristet abgeschlossen haben, kann dieser mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils mit Wirkung zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Soweit die Parteien einen Vertrag mit dem Leistungsbestandteill Paket Mitarbeitergewinnung unbefristet abgeschlossen haben, kann der Vertrag dann mit einer Frist von drei Werktagen zum Monatsende gekündigt werden, wenn alle ausgeschriebenen Stellen besetzt worden sind und keine Stelle mehr auszuschreiben ist.

Alle Kündigungen müssen der anderen Partei fristgerecht und in Textform zugehen.

 

7. Pflichten des Auftraggebers

7.1. Vergütung, Auslagen und Zahlungsbedingun- gen

Die Zahlung der im Deal-Memorandum vereinbarten monatlichen Vergütung wird jeweils vor Beginn eines Leistungsmonats in Rechnung gestellt. Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung durch den Auftraggeber zu zahlen.

Abweichende Zahlungskonditionen können schriftlich oder in Textform vereinbart werden, insbesondere können im Einzelfall auch Abschlagszahlungen gegen Stellung einer prüffähigen Rechnung vereinbart werden.

Für den Fall, dass der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers finanzielle Aufwendungen (insbesondere Ausgaben im Rahmen des Werbebudgets) tätigt, verpflichtet sich der Auftraggeber die dem Auftragnehmer dadurch entstandenen Kosten unverzüglich zu erstatten. Es gelten die gesetzlichen Verzugsvorschriften.

Fahrt- und Reisekosten, Spesen für Reisen sowie berufsübliche Nebenkosten, die im Zusammenhang mit einem Auftrag beim Auftragnehmer anfallen, sind vom Auftraggeber zu ersetzen, soweit der Auftraggeber zuvor in die Erstattung eingewilligt hat. Die Einwilligung kann schriftlich, in Textform oder mündlich erfolgen.

Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

 

7.2. Garantie und Freistellungsanspruch

Der Auftraggeber garantiert, dass er über alle erforderlichen Rechte und Genehmigungen, die die von ihm zur Verfügung gestellten Daten und Inhalte betreffen, verfügt und gesetzliche und behördliche Vorgaben einhält (z.B. Genehmigungen für Fotoaufnahmen, Sondernutzungserlaubnisse etc.). Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Bestimmungen des Persönlichkeitsrechts, des Immaterialgüterrechts, des Wettbewerbsrechts und des Datenschutzrechts. Der Auftraggeber ist insbesondere auch für die Einholung aller etwaig zur Leistungserbringung erforderlichen persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen verantwortlich. Auf die Gefahr der Unwirksamkeit von Einwilligungserklärungen in Beschäftigungsverhältnissen wird ausdrücklich hingewiesen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Veröffentlichung bereitgestellten Inhalte zu prüfen und behält sich ausdrücklich vor, offensichtlich rechtswidrige Inhalte nicht auf Social Media Kanälen oder anderweitig zu veröffentlichen. Dies betrifft insbesondere auch Inhalte, die Urheberrechte Dritter verletzen würden.

Von allen Ansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der diesbezüglichen Pflichten oder anderen Rechtsverstößen des Auftraggebers resultieren, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer auf erstes Anfordern frei und trägt die daraus entstehenden Kosten vollumfänglich. Hiervon sind auch die Kosten für die angemessene Rechtsverteidigung des Auftragnehmers erfasst.

 

7.3. Sonstige Mitwirkungspflichten und Versicherungen

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen fristgerecht oder, wenn keine Frist vereinbart ist, unverzüglich nach Aufforderung durch den Auftragnehmer, vorzunehmen.

Zur Erbringung von Leistungen im Bereich des Social Media Managements wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendigen Zugangsdaten für die im Deal-Memorandum vereinbarten Social Media Kanäle und Tools (z.B. Facebook, Instagram, Meta Business Manager) überlassen oder ihm auf andere Weise die benötigten Berechtigungen zu den Social Media Profilen gewähren. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer die Nutzung dieser Profile im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen.

Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, das Bestehen der Kundenbeziehung, die Firmenbezeichnung und ggfs. das Logo oder die Firma des Auftraggebers als Referenz auf der Website des Auftragnehmers zu veröffentlichen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der Durchführung des Auftrags und damit verbundener, aus der Sphäre des Auftraggebers stammender Gefahren eine Haftpflicht- und Unfallversicherung zu unterhalten.

 

8. Urheberrechte und Lizenzen

Im Zweifelsfall bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich die Einräumung von Nutzungsrechten erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Soweit im Deal-Memorandum die Lizenzierung von urheberrechtlichen Werken Dritter vereinbart ist, erfolgt diese durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers entsprechend dem im Einzelfall vereinbarten Nutzungsumfang. Im Übrigen finden die Bestimmungen bezüglich der urheberrechtlichen Werke des Auftragnehmers entsprechende Anwendung. Zudem ist die Urheberschaft des Dritten – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – zu kennzeichnen.

 

 9. Softwaretools von Drittanbietern

Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Auswahl und der Einrichtung von Softwaretools von Drittanbietern. Sofern die Unterstützung durch den Auftragnehmer bei der Einrichtung von Softwaretools von Drittanbietern für das Management von Social Media Kanälen beim Auftraggeber Leistungsbestandteil ist, liefert der Auftragnehmer weder das Softwaretool noch stellt er den Zugang zum Softwaretool zur Verfügung. Für die Einhaltung der Nutzungsrechtsregelungen in Bezug auf die Software ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

 

10. Mängelgewährleistung und Haftung

Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei Mängeln sowie bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit der Arbeitsergebnisse. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Überlassung der Arbeitsergebnisse, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Überlassung, gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform anzuzeigen, andernfalls sind Ansprüche des Auftraggebers wegen dieser Mängel ausgeschlossen.

Für einzelne Leistungsbestandteile und Arbeitsergebnisse können die Parteien die vorherige Erteilung einer Freigabe durch den Auftraggeber bzw. seine Mitarbeiter vereinbaren (z.B. Freigabe vor der Veröffentlichung einzelner Posts auf Social Media Kanälen). Sofern ein Arbeitsergebnis durch den Auftraggeber bzw. einen seiner Mitarbeiter freigegeben wurde, ist diese Freigabe verbindlich. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln an diesem Arbeitsergebnis sind ausgeschlossen, soweit diese Mängel bereits bei Erteilung der Freigabe erkennbar waren,

Der Auftragnehmer haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, soweit im Gesetz zwingend eine diesbezügliche Haftung vorgesehen ist, insbesondere sofern der Auftragnehmer eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

11. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr, soweit nicht durch Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Für Schadensersatzansprüche, die nicht auf Mängeln beruhen, gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

12. Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und diese nur mit Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben oder anderweitig offenzulegen.

Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer die vom Auftraggeber erhaltenen Zugangsdaten für Social Media Accounts streng vertraulich zu behandeln, sicher zu verwahren und diese nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Außerdem verpflichtet sich der Auftragnehmer, Veröffentlichungen auf den Social Media Kanälen des Auftraggebers nur in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bestimmungen vorzunehmen.

Von der obigen Vertraulichkeitsregelung ausgenommen ist die Weitergabe von Informationen aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung, im Rahmen von Gerichts- oder Schiedsverfahren oder bei einer Verpflichtung durch rechtskräftige gerichtliche oder unanfechtbare behördliche Anordnung. In diesen Fällen wird die zur Offenlegung verpflichtete Partei, soweit dies zulässig und möglich ist, die andere Partei vorab unterrichten und dieser Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

Informationen bedürfen auch dann keiner vertraulichen Behandlung, wenn sie einer Partei bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden, oder bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht.

 

13. Datenschutz und Löschung

Die Parteien verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzrechts (insbesondere der DS-GVO und des BDSG) zu beachten.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu löschen.

 

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

Für diese AGB und die Geschäftsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder den diesen AGB unterliegenden Verträgen, einschließlich aller Rechtsstreitigkeiten über bzw. im Zusammenhang mit deren Zustandekommen, Wirksamkeit und Durchführung, ist Nürnberg. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu klagen.